AGB - Consel Group AG

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines/Vertragsabschluss

1.1 Der Besteller anerkennt als Grundlage für vorliegende Lieferung die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns in jedem einzelnen Falle schriftlich bestätigt worden sind. Der Kaufvertrag gilt mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung von Consel als abgeschlossen.

2. Gegenstand des Vertrages, Lieferumfang

2.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung massgebend. Consel Group AG ist berechtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

2.2 Montagearbeiten basieren auf folgenden Installationsbedingungen:

  • freier Zugang zu den Geräte- und Apparatestandorten
  • Fundamente mit ausreichender Festigkeit den technischen Unterlagen entsprechend erstellt
  • Elektroinstallationen für Stark- und Schwachstrom betriebsbereit
  • inklusive der notwendigen Absicherungen, Verbindungsleitungen auf externe Elemente vorhanden
  • Anlageteile entsprechend der technischen Unterlagen beschriftet
  • Hebezeuge und Gerüste sowie Abladehilfen für schwere Elemente bauseits verfügbar

2.3 Mehraufwendungen infolge Wartezeiten und Leerfahrten, nicht eingehaltener Bedingungen, Schnittstellenprobleme mit Drittlieferanten, die nicht durch Consel Group AG vertreten sind, sowie Einsätze ausserhalb der Normalarbeitszeit werden zusätzlich verrechnet.

2.4 Bauseitige Anpassungs- und Installationsarbeiten sind grundsätzlich nicht in den Leistungen enthalten.

3. Lieferung

3.1 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Eingang sämtlicher zur Ausführung der Bestellung notwendigen Angaben und endet mit der Versandbereitschaft der Ware.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn folgende Bedingungen zutreffen:

  • wenn die Angaben, die Consel Group AG für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig vorhanden sind oder wenn sie der Besteller nachträglich abgeändert und damit die Verzögerung verursacht hat.
  • wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung Ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
  • Fälle höherer Gewalt, Handelssperren, durch Regierungen verursachte Schwierigkeiten, Betriebszwischenfälle wie Feuer, Überschwemmungen, Unglücksfälle, Streiks und Schäden an Fabrikeinrichtungen, Verzögerung durch Transport, Schwierigkeiten bei Beschaffung von Personal und Material oder irgendwelche andere Ursachen, die ausserhalb der Macht unserer Firma liegen. In jedem Falle hat der Besteller bei Überschreitungen der Lieferfrist kein Recht auf irgendwelchen Schadenersatz oder Annullierung des Auftrages.

4. Recycling

4.1 Demontage, Abtransport und Entsorgung bestehender Konstruktionen werden nach Aufwand (Arbeit und Material) in Rechnung gestellt, falls kein Festpreis vereinbart wurde. Als Sondermüll zu entsorgende Konstruktionen werden separat verrechnet.

5. Übergang von nutzen und gefahr

5.1 Der Besteller trägt Nutzen und Gefahr der Ware ab Domizil Fahrweid/ZH oder sonstigen Versandort. MWST, Transport, Verpackung, Fracht und Versicherung, falls diese ausdrücklich vom Kunden verlangt wird, gehen zu Lasten des Bestellers. Allfällige Beanstandungen wegen Transportschäden, Verspätungen usw. hat er rechtzeitig und vorschriftsgemäss der zuständigen Transportunter-nehmung und dem Versicherer anzuzeigen.

5.2 Der Besteller hat die Lieferung innert 14 Tagen nach Ankunft am Bestimmungsort zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Erfolgt innert dieser Frist keine Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt.

6. Preise

6.1 Alle Preise verstehen sich netto, exkl. MWST, ab Domizil Fahrweid/ZH, ohne irgendwelche Abzüge von Skonto, Spesen, Bauabzüge, Gebühren oder dergleichen. Offerten sind grundsätzlich maximal 90 Tage gültig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Consel Group AG behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit ohne Vorankündigung anzupassen.

6.2 Die Preise bleiben üblicherweise fest bis zum vereinbarten Liefer- bzw. Montagetermin, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vermerkt wird.

6.3 Die Zahlungen sind an das Domizil der Consel Group AG, Fahrweid/ZH zu leisten.

6.4 Der Mindestrechnungsbetrag beträgt CHF 150.00.

6.5 Der Preis für Anlagen ist, falls in der Auftragsbestätigung
nicht anders erwähnt oder vereinbart, in folgenden Teilbeträgen zu begleichen:

  • 30% bei Bestellungseingang
  • 30% bei Lieferbereitschaft gemäss Termin
  • 30% bei Lieferung oder Montagebeginn durch Consel Group AG bzw. vereinbarter Termin
  • 10% nach erfolgter Inbetriebnahme oder Abnahme

6.6 Die Zahlungsfrist beträgt generell 20 Tage, 10 Tage bei Wartungs- und Störungseinsätzen, ab Ausstellungsdatum der Rechnung. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine wird ein Verzugszins verrechnet, der dem aktuellen Privatdiskontsatz entspricht.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Geräte bleiben Eigentum der Consel Group AG bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises. Der Besteller verpflichtet sich, uns Änderungen des Gerätestandortes schriftlich bekanntzugeben. Consel Group AG kann von der Möglichkeit des Eintrages des Eigentumsvorbehaltes gemäss Artikel 715 ZGB nach freiem Ermessen Gebrauch machen und einem Vermieter von Geschäftslokalitäten den Eigentumsvorbehalt mitteilen.

8. Prüfung/Abnahme der Lieferungen und Leistungen

8.1 Consel Group AG wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand bzw. nach Montage prüfen. Weiter-gehende Prüfungen sind besonders zu vereinbaren und
vom Besteller zu begleichen.

8.2 Wird eine Abnahme vereinbart gilt folgendes:

  • Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller (Bauleitung, Bauherrschaft) zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass der Besteller die Abnahme verweigert. Geltend gemachte Mängel sind einzeln in das Protokoll aufzunehmen.
  • wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die Funktionstüchtigkeit der Lieferung oder Leistungen unwesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Annahme und die Unterzeichnung des Protokolls nicht verweigern.

8.3 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, sobald der Besteller die Lieferungen oder Leistungen nutzt.

9. Gewährleistung, Garantie

9.1 Die Produktgarantie beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit der Versandbereitschaft oder bei Beendigung der Montage bzw. vereinbarter Abnahme. Wird der Versand, die Montage oder Inbetriebsetzung aus Gründen verzögert, die Consel Group AG nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit spätestens 30 Monate nach Versandbereitschaft.

9.2 Für reparierte oder ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens jedoch 30 Monate auf die Grundlieferung.

9.3 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn seitens des Betreibers unsachgemässe Änderungen/Reparaturen vorgenommen oder keine Originalersatzteile bzw. ungeeignetes, nicht homologiertes Betriebsmaterial verwendet werden.

9.4 Innerhalb dieser Fristen übernimmt Consel Group AG die allgemeine Garantie für das einwandfreie Funktionieren der von Consel Group AG gelieferten Systeme, mit Ausnahme der Anwenderprogramme in dem Umfange, dass Consel Group AG alle Teile, die nachweisbar infolge Fabrikationsfehler, Materialfehler oder mangelhafter Ausführung schadhaft sind oder unbrauchbar werden, rasch möglichst nach unserer Wahl ausbessert oder ersetzt. Wir tragen dabei die Kosten für Arbeit und Material, die durch Reparatur der Ersatz schadhafter Teile in der Firma Consel Group AG entstehen. Demontage-, Montage-, Transport- und Versicherungskosten der schadhaften oder unbrauchbaren,resp. Reparierten, zu uns bzw. von uns zum Besteller gesendeten Teile, werden vom Besteller getragen. Natürlicher Verschleiss ist von der Garantie ausgeschlossen. Leih- undErsatzgeräte während der Laufzeit der Reparatur werden in Rechnung gestellt.

9.5 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Sie gelten als erbracht, wenn die Prüfung erbracht worden ist. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verbrauchsmaterialien. Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf Gewährleistung infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, unsachgemässer Bedienung, Missachtung von Betriebsvorschriften.

10. Haftung

10.1 Consel Group AG haftet nur für direkte Schäden, welche dem Besteller im Zusammenhang mit der Erfüllung der Lieferungen und Leistungen aus irgendwelchen Gründen entstanden sind, z.B. aus Gewährleistung, Nichterfüllung, Sorgfaltsverletzung, wenn diese Schäden durch Consel Group AG nachweisbar grobfahrlässig oder absichtlich verursacht worden sind. Schadenersatzanspruch des Bestellers ist jedoch auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen beschränkt.

10.2 Jede weitere Haftung oder Verpflichtung im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen, insbesondere für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen des Bestellers oder Ansprüchen Dritter, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10.3 Consel Group AG haftet nicht, wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgerechten Erfüllung gehindert wird.

11. Technische Unterlagen

11.1 Unsere technischen Unterlagen, Pläne, Massangaben, Abbildungen, Drucksachen, Betriebsanleitungen und ähnliche Unterlagen sind geistiges Eigentum der Consel Group AG; deren Abänderung bleibt vorbehalten, soweit dies uns notwendig erscheint. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte ausgehändigt werden.

11.2 Die Unterlagen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind zu retournieren oder zu vernichten.

12. Software

12.1 Die allgemeinen Bedingungen dieses Vertrages gelten auch für Softwarelieferungen. Zusätzlich gelten unsere Nutzungsbedingungen für Software.

13. Gerichtsstand

13.1 Gerichtsstand für den Besteller und für uns ist der Hauptsitz unserer Gesellschaft. Consel Group AG ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Geschäftssitz zu belangen.